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Kosten für eKV: Bundesversicherungsamt nimmt Stellung
Freitag, 22 Januar 2010
Krankenkassen dürfen gegenüber Leistungserbringern nicht einseitig die ausschließliche Verwendung eines Verfahrens zur Übermittlung elektronischer Kostenvoranschläge fordern. Diese Auffassung vertritt das Bundesversicherungsamtes (BVA) in einem Schreiben an die Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Thüringen.

Die Landesinnung hatte Beschwerde beim BVA eingelegt wegen der Vertragsinhalte der Barmer Ersatzkasse, der Techniker-Krankenkasse und der Deutschen Angestellten Krankenkasse in Bezug auf Kostenvoranschläge. Diese sollen nach diesen Verträgen künftig nur noch elektronisch eingereicht werden können. Die Kritik der Landesinnung hatte sich unter anderem gegen die Vertragsabschlüsse der Krankenkassen mit den Betreibern von Portalen gerichtet, über die das Verfahren abgewickelt werden soll. Die Gebühren, so sehen es die Vereinbarungen vor, sollen den Leistungserbringern in Rechnung gestellt werden. Die Landesinnung Thüringen sah darin eine Abwälzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf die Leistungserbringer, die diese nun als Durchleitungsgebühren zu erbringen hätten.

Das BVA schreibt nun, dass es bereits Gespräche mit der Barmer Ersatzkasse geführt habe. Darin habe die Barmer zugesagt, künftig auch andere Übermittlungsformen zu akzeptieren, wenn entsprechende vertragliche Regelungen getroffen werden. Die beanstandeten Durchleitungsgebühren würden dann nicht anfallen. Auf eine Anfrage der Zeitschrift Orthopädieschuhtechnik, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll und ob sich die Barmer nun auch für andere Anbieter öffne, teilte die Barmer Ersatzkasse mit, dass sie in dieser und in anderen Fragen mit dem Zentralverband für Orthopädieschuhtechnik (ZVOS) in Kontakt stehe. Über die Inhalte und Ziele der Gespräche wolle man zunächst mit dem Vertragspartner sprechen, bevor man sich öffentlich dazu äußere.

Generell, so das Bundesversicherungsamt in seinem Antwortschreiben, stehe es den Vertragsparteien frei, Vereinbarungen über den Kostenvoranschlag und entsprechende Kostenregelungen dafür zu treffen. Werde diese Vorgabe einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart, sei sie rechtlich zulässig. Nach § 127, Abs. 2 SGB V vereinbarten die Vertragsparteien insbesondere die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, die Preise und die Abrechnung. Deshalb sei auch eine Vereinbarung über die Verwendung von Abrechnungszentren möglich. Inwieweit dem Zentralverband, wie von der Landesinnung Thüringen moniert, diese kritisierten Vertragsinhalten aufgezwungen worden seien, könne es nicht beurteilen, so das BVA, da man im Gegensatz zu den Gerichten kein Beweiserhebungsverfahren durchführe.
 
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