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Beitrittsverträge: Ein Fall für die Gerichte?
Donnerstag, 04 März 2010

Das Modell findet immer mehr Anhänger: Eine Kasse schließt mit einer Gruppe von Leistungserbringern einen Vertrag nach ihren Vorstellungen ab – weniger Geld, aufwändiger Leistungen – und bietet diesen Vertrag allen anderen zum Beitritt an. Rechtens ist das nicht, meint die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte.

Das eigentlich positive, zum Schutz der kleinen und mittelständischen Unternehmen eingeführte Beitrittsrecht könnte sich durch die Praxis mancher Kassen zum Bumerang für die Leistungserbringer entwickeln. Doch das Verhalten der Kassen, ihre Marktmacht auszunutzen und die Vertragsbedingungen zu diktieren, ist nicht rechtens, schreibt die auf das Gesundheitswesen spezialisierte Anwaltskanzlei Hartmann Rechtsanwälte aus Lünen in ihrem Februar-Newsletter.

So habe sich das Bundessozialgericht (BSG) schon im Jahr 2008 mit den Paragraphen 19-21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befasst. Nach den Ausführungen des BSG finde in jedem Falle eine Rechtskontrolle statt, „ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich rechtliche gebundene Träger nicht zu vereinbaren sind.“ Daraus könne sogar im Einzelfall ein Kontrahierungszwang, also die Verpflichtung zum Vertragsabschluss, der Kranken­kasse erwachsen.

Angesichts der derzeit geübten Praxis einiger Kassen, mit dem Beitrittsvertrag ohne Verhandlung mit maßgeblichen Leistungserbringerverbänden ihre gewünschten Konditionen am Markt durchzusetzen, erwartet man bei Hartmann Rechtsanwälten, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis einer dieser speziellen Beitrittsverträge vor einem Gericht landet, das dann Gelegenheit habe, sich mit dem Missbrauch der Regelungen zum Beitrittsrecht auseinanderzusetzen.

Den kompletten Newsletter finden Sie unter: www.hartmann-rechtsanwaelte.de
 
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