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15. Januar 2020
Redaktion

Podologie: Kostenerstattung nur bei Diabetes

Im März 2019 hatte das Landessozialgericht NRW in einem Urteil (L 5 KR 198/18 vom 28.03.2019) einer Patientin, die nicht an Diabetes mellitus leidet, die Kostenübernahme von podologischen Leistungen durch ihre Krankenkasse zugesprochen. Dabei wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beim Bundessozialgericht zugelassen. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat auf die Revision der DAK die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen (AZ: B 1 KR 18/19 R). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Kostenübernahme podologischer Behandlungen ihrer Füße für die Zukunft noch Anspruch auf Erstattung der in der Vergangenheit aufgewendeten Kosten.

Foto: Thorben Wengert/pixelio

Die streitige podologische Behandlung sei ein neues Heilmittel, für welches der G-BA bislang weder einen Nutzen anerkannt noch Empfehlungen zur Qualitätssicherung abgegeben hat. Er überprüft seit 17. Mai 2018 die Verordnungsfähigkeit podologischer Therapie für dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbare Schädigungen, ohne dass ein Systemversagen vorliegt. Die gesetzes- und verfassungskonforme Prüfung ist ein hinreichender Sachgrund, derzeit die streitige podologische Behandlung nicht zu gewähren.

Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine Versicherte aus Westfalen, die unter einer genetisch bedingten Ataxie mit okulomotorischer Apraxie Typ II, einer schweren sensomotorischen Polyneuropathie mit ausgeprägten trophischen Störungen und Wundheilungsstörungen im Bereich der Füße sowie einer chronischen Wunde im Bereich der 2. und 3. Zehe links mit rezidivierenden Wundrosen (Erysipeln) und Wundinfektionen litt. Der behandelnde Arzt verschrieb der Frau eine Fußpflege beim Podologen. Ihre Krankenkasse wollte die Kosten der Behandlungen von rund 285 Euro nicht bezahlen und die Frau beschritt den Rechtsweg – letztendlich ohne Erfolg.

Derzeit läuft ein Beratungsverfahren beim G-BA, ob auch für Schädigungen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, die podologische Fußpflege als Kassenleistung gewährt werden kann. Voraussichtlich Anfang 2020 soll darüber entschieden werden.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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