Teilzeit für beide Seiten attraktiv?
- Erstellt: 07. Mai 2018

Von Petra Zimmermann: Unter Teilzeit wird jedes Arbeitsverhältnis verstanden, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Für das Gelingen der Teilzeitregelungen sind klare Absprachen sowie eine gute Arbeitsorganisation wichtig.
Auch die Unterstützung durch Führungskräfte sowie die Akzeptanz durch das Arbeitsumfeld spielen eine große Rolle.
Warum streben Beschäftigte Teilzeitmodelle an? Gründe können unter anderem die Vereinbarung von Beruf und Familie sein, die Kinderbetreuung oder die Pflege. Außerdem kann Teilzeit einen raschen Wiedereinstieg in den Beruf ermöglichen, zum Beispiel nach einer Geburt. Dadurch sinken sowohl die Wiedereingliederungskosten für das Unternehmen als auch die finanziellen Einbußen für die Arbeitnehmer.
Familienfreundlichkeit
Familienbewusste Personalpolitik hilft, Beschäftigte an den Betrieb zu binden und neue Fachkräfte zu gewinnen. Für 92 Prozent aller Beschäftigten im Handwerk mit Kindern ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie mindestens genauso wichtig wie das Gehalt. Und das gilt für Männer wie für Frauen. Denn gerade für junge Väter oder Männer spielt Familie eine immer wichtigere Rolle.
Teilzeit gesetzlich geregelt
Rechtliche Aspekte regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Arbeitnehmer darf sich bei Einhaltung folgender Voraussetzungen auf Teilzeit berufen:
– Er arbeitet schon mindestens sechs Monate im betreffenden Unternehmen,
– das Unternehmen beschäftigt in der Regel 15 Mitarbeiter oder mehr, wobei die Anzahl der Auszubildenden keine Berücksichtigung findet,
– die Verringerung der Arbeitszeit wird spätestens drei Monate vor dem geplanten Starttermin beantragt.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden. Beschäftigte haben sowohl die Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten oder aber in einem formfrei verfassten Schreiben einen Antrag auf Teilzeit zu stellen. Aber der Arbeitgeber muss diesen Wünschen nicht zwingend nachkommen, wenn zum Beispiel betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
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