01. August 2016

Das Anti-Korruptionsgesetz ist da – Grund zur Verunsicherung?

Viele Leistungserbringer haben Sorge, dass durch das neue Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen auch sinnvolle, qualitätsorientierte Kooperationen zwischen Ärzten und Gesundheitshandwerkern in den Fokus der Staatsanwaltschaften geraten. Doch ist damit wirklich zu rechnen? Ein Interview mit Rechtsanwalt Burkhard Goßens, Berlin.
Von Annette Switala und Wolfgang Best

Herr Goßens, im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussionen um das Anti-Korruptionsgesetz standen in den letzten Monaten Ärzte und Apotheker. Inwieweit betrifft dieses Gesetz Orthopädieschuhmacher?
Die neuen §§299a, 299b StGB normieren Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. § 299a StGB betrifft im Wesentlichen die Ärzte. § 299b StGB auch Orthopädieschuhmacher. Diese machen sich zum Beispiel dann strafbar, wenn sie einem Arzt oder einem Dritten dafür Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, dass zum Beispiel der Arzt sie bei der Verordnung von Hilfsmitteln oder beim Bezug von Hilfsmitteln in unlauterer Weise bevorzuge. Darunter fällt auch die gezielte Zuweisung von Patienten ohne sachlichen Grund gegen Vorteile.

Woran liegt es, dass der Gesetzentwurf später als erwartet verabschiedet worden ist?
Zuletzt waren es vor allem verfassungsrechtliche Bedenken der betroffenen Heilberufler, die für Verzögerungen gesorgt haben. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch vor, auch das Berufsrecht der Heilberufler zur Grundlage des Strafrechts zu machen. Das Problem war jedoch, dass das jeweilige Berufsrecht der Heilberufler auf Landesebene unterschiedlich geregelt werden kann. Das hätte dazu führen können, dass das Anti-Korruptionsgesetz, ein Bundesgesetz, aufgrund des Verweises auf die ­Berufsgesetze der Bundesländer unterschiedlich von den Richtern hätte angewandt werden müssen. Der Verstoß gegen unsere Verfassung, also gegen das im Grundgesetz in Art. 3 normierte Gleichheitsgebot, war damit vorprogrammiert. Ärzte und insbesondere Apotheker hatten mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken und Einwänden das Gesetzgebungsverfahren verzögert. Der Gesetzgeber beziehungsweise der Rechtsausschuss war mit der Bearbeitung mit den zu großen Teilen berechtigten Einwänden der Lobbyisten gut beschäftigt.

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