16. Mai 2012
Neue Qualitätssicherungsvereinbarung zum Hüftultraschall bei Babys
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Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) begrüßt diese Neuregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu den Qualitätsvereinbarungen zur Sonografie der Säuglingshüfte. In Deutschland sollte jeder Säugling im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung U3, in der vierten bis fünften Lebenswoche, auf Hüftgelenksauffälligkeiten untersucht werden, so die DEGUM. „Dennoch treten immer wieder Fälle auf, in denen die Fehlstellung der Hüftgelenke nicht richtig und rechtzeitig erkannt und behandelt wird“, erklärt Dr. med. Rainer Berthold, niedergelassener Facharzt für Orthopädie in Wetzlar und Sprecher des Arbeitskreises Bewegungsorgane der DEGUM. „Die neuen Vereinbarungen der KBV sollen sicherstellen, dass die untersuchenden Ärzte das Verfahren sicher und gut beherrschen“.
Ursache einer Hüftgelenksdysplasie ist die verzögerte Verknöcherung der knorpeligen Hüftgelenkspfanne. Dadurch verschiebt sich der Kopf des Oberschenkelknochens, der sogar aus der Pfanne herausrutschen kann. Für die sonografische Beurteilung einer Säuglingshüfte existieren klare Vorgaben: Anhand verschiedener Checklisten können Ärzte den Verknöcherungszustand und damit den Grad der Dysplasie exakt bestimmen und sofort eine Behandlung einleiten.
Unbehandelt führt die Fehlstellung der Hüftgelenksknochen zu Schmerzen, einem zunehmend hinkenden Gangbild und als Spätfolge zu einer Hüftgelenksarthrose. Wird die Erkrankung in den ersten Lebenswochen richtig diagnostiziert, kann sie mittels spezieller Wickeltechniken, Beugebandagen oder einem Beuge-Spreizgips behandelt werden.
Auch nach bestandener „Initialprüfung“ müssen Ärzte, die Säuglingshüften untersuchen, regelmäßig die Qualität ihrer Diagnostik nachweisen: Die Qualitätsvereinbarungen der KBV sehen eine Stichprobenprüfung zwei Jahre nach der Zulassung und anschließend im Fünfjahresabstand vor. Bei schweren Fehlern dürfen die Untersucher bis auf weiteres keine Hüftsonografien bei Säuglingen mehr durchführen. Um die Sonografieleistungen wieder abrechnen zu können, müssen die betreffenden Ärzte spätestens innerhalb eines Jahres die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Sonografie der Säuglingshüfte nachweisen.