BVMed: Sinnvolle Kooperationen müssen weiterhin möglich sein
Der BVMed befürwortet eine gesetzliche Regelung, die Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe stellt, soweit sie von den bisherigen Regelungen des Strafgesetzbuches nicht schon erfasst wird. Bei der Konzeption der entsprechenden Vorschriften müsse aber darauf geachtet werden, „dass sinnvolle und bewährte Kooperationsmodelle in der Versorgung weiterhin möglich sind und diese nicht als unzulässige Vorteile diskreditiert werden“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt in einer Stellungnahme zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Wenn über die Ärzte und die Industrie hinaus weitere Leistungserbringer und an der Versorgung Beteiligte in den Anwendungsbereich einer Strafvorschrift einbezogen werden sollen, müssten diese klar bezeichnet und definiert werden. Deshalb sollte im Text einer zukünftigen Strafvorschrift klargestellt werden, dass legitime und zulässige Formen der Kooperation nicht unter den neuen Straftatbestand fallen.
Wichtig ist dem BVMed hier insbesondere, dass die nach dem Medizinproduktegesetz vorgesehene Information der Fachkreise und die Einweisung in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte durch die Industrie weiterhin möglich sind und nicht als unzulässiger Vorteil angesehen werden. Aufgrund der besonderen Regelungen könne es auch durchaus sinnvoll sein, die entsprechenden Vorschriften im Sozialgesetzbuch zu verankern