Krankenkasse muss Fristen bei Hilfsmittelversorgung beachten - Eurocom veröffentlicht Informationskarte zum Patientenrechtegesetz
Der ganz große Wurf ist der Politik mit dem Patientenrechtegesetz nicht gelungen, so die Position des Industrieverbands Eurocom. Dennoch bringe das Gesetz, das Ende Februar in Kraft getreten ist, einige Verbesserungen – auch im Hilfsmittelbereich. Um Patienten über ihre Rechte zu informieren, hat die Eurocom eine Informationskarte zum neuen Patientenrechtegesetz herausgebracht.
Insbesondere der neu eingefügte § 13 Abs. 3a SGB V ist nach Auffassung der Eurocom ein Schritt in die richtige Richtung. „Krankenkassen müssen jetzt innerhalb von drei Wochen über einen Hilfsmittelantrag entscheiden“, erklärt Eurocom-Geschäftsführer Dr. Ernst Pohlen die neue Regelung. „Schalten sie den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist um weitere zwei Wochen. Kann die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, muss sie den Patienten informieren und die Verzögerung begründen. Tut sie das nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Der Patient kann sich das Hilfsmittel dann selber beschaffen, die Krankenkasse muss ihm die entstandenen Kosten voll ersetzen.“
Vor allem für Patienten, die auf eine schnelle Versorgung mit einem medizinischen Hilfsmittel angewiesen sind – beispielsweise nach einer Operation oder einem stationären Aufenthalt –, sei das ein deutlicher Vorteil. Sie haben nun mehr Möglichkeiten, den Versorgungsablauf selber zu beschleunigen, ohne dass sie Gefahr laufen, auf entstandenen Kosten sitzen zu bleiben.
Mit der Informationskarte zum neuen Patientenrechtegesetz möchte die Eurocom Patienten und Leistungserbringern die Möglichkeit geben, ihre Patienten aufzuklären und dazu beizutragen, dass diese die erforderliche Hilfsmittelversorgung tatsächlich auch zeitnah erhalten.
Die neue Informationskarte ist ab sofort bei der Eurocom erhältlich und kann unter www.eurocom-info.de bestellt werden.