18. September 2015

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen - was ist zu beachten?

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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über das Verfahren bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und  dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies betrifft auch die Verordnung von Hilfsmitteln.

Die §§4 und 6 des AsylbLG regeln den Zugang zu medizinischen Leistungen. Demnach  sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bei akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit zu erbringen. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt (§4 AsylbLG). §6 AsylbLG bestimmt Leis­tungen, die über die Regelungen nach §4 AsylbLG hinausgehen und als Ermessensleistungen angesehen werden. Dies  sind Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, das heißt, wenn Folgeerkrankungen, Verschlechterungen oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen.

Die Bestimmung und Genehmigung des Behandlungsbedarfs obliegt den Sozialämtern der einzelnen Kommunen in Kooperation mit den lokalen Gesundheitsämtern (dies gilt nicht, wenn die Untersuchung im Rahmen der obligatorischen Erst­untersuchung nach §62 AsylVfG in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft stattfindet). Für eine Behandlung muss vom  zuständigen Sozialamt ein Kranken- beziehungsweise Behandlungsschein für eine ärztliche Versorgung ausgestellt  werden. Das Sozialamt trägt dabei grundsätzlich die Kosten der Behandlung. 

Bei Vorliegen der Indikation und Notwendigkeit können nach §4 und §6 AsylbLG auch Heil- und Hilfsmittel, Physiotherapie, Fahrtkosten oder Dolmetscher an nachgelagerte Leis­tungserbringer verordnet werden. Hierbei bedarf es in der Regel zwingend der vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen Kostenträger. Auf der Verordnung muss zudem eingetragen sein, dass mit dem zuständigen Sozialamt abzurechnen  ist. Leistungserbringer, die gegenüber Personen nach §1 Abs. 1 AsylbLG eine genehmigte Versorgung durchführen, rechnen ihre Leistungen demnach mit dem zuständigen Sozialamt ab.

Nach einer Wartefrist von 15  Monaten erhalten Leistungsberechtigte eine Gesundheitskarte, mit der sie die gleichen medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können. Die erläuterten Einschränkungen der  medizinischen Versorgung nach  §§4 und 6 AsylbLG gelten dann  nicht. Die Krankenkasse rechnet  die Kosten anschließend mit dem zuständigen Sozialamt ab.

Eine Ausnahme zu dem zuvor skizzierten Verfahren bilden die Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Hier wird das sogenannte Bremer Modell angewendet, indem betreffende Personen, die unter §1 Abs. 1 AsylbLG fallen, eine Gesundheitskarte der dortigen AOK erhalten. Diese gewährt direkt den Zugang zum Versorgungssystem und beinhaltet die Regelleistung der GKV. Die Krankenkasse übernimmt zunächst die Kosten und bekommt diese anschließend  von den Sozialämtern erstattet.  Nach dem Bremer Modell sind Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen, Kuraufenthalte oder Reha-Maßnahmen sowie Hör- oder Sehhilfen auch weiterhin noch einzeln antrags- und genehmigungspflichtig.