GKV-Spitzenverband informiert über „Besondere Personengruppe 9“
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber im § 264 SGB V die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) an Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG (Anspruchberechtigte mit weniger als 15 Monaten Aufenthaltsdauer) vorgeschrieben, wenn die Kommunen dies wünschen. Dieser Personenkreis ist auf dem Speicherchip der eGK entsprechend zu kennzeichnen.
Ab dem 1. Januar 2016 können deshalb von den Krankenkassen elektronische Gesundheitskarten mit der „Besonderen Personengruppe 9“ für diese Anspruchsberechtigten ausgegeben werden. Verordnungen und sonstige Formulare können daher ab dem 1. Januar 2016 im Personalienfeld beim Versichertenstatus mit der „Besonderen Personengruppe 9“ bedruckt sein.
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