Bundesfinanzhof: Krankheitskosten beschränkt absetzbar
Die Einkommensteuer lässt sich nicht nur durch Betriebsausgaben, sondern im privaten Bereich auch durch außergewöhnliche Belastungen verringern. Hierzu zählen etwa Krankheitskosten, soweit sie von der Versicherung nicht übernommen werden. Ein aktuelles Urteil bestätigt die bisherigen Regelungen.
Allerdings akzeptiert das Finanzamt nur Beträge, die dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sind. Was das ist, ergibt sich aus Paragraf 33 Einkommensteuergesetz. So muss etwa der Unternehmer mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 Euro im Jahr und ein bis zwei Kindern vier Prozent der außergewöhnlichen Belastung selbst tragen, der ledige Chef ohne Kinder sieben Prozent.
Dies wollten sich mehrere Steuerzahler nicht gefallen lassen. Krankheitskosten, so ihr Argument, entstünden zwangsläufig und seien verfassungsgemäß ohne Abzug anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof in München jedoch folgte ihnen nicht. Der Fiskus dürfe weiterhin den zumutbaren Teil der Ausgaben abziehen (Az. VI R 32/13).
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