13. Januar 2016

Geschenksteuer sind keine Betriebsausgaben

Kleine Geschenke an Geschäftspartner fördern den Kontakt und helfen Steuern zu sparen. Denn bis zu 35 Euro Herstellungs- oder Anschaffungskosten je Empfänger jährlich handelt es sich um Betriebsausgaben. Teurere Geschenke kann der Betrieb also nicht absetzen und der Empfänger muss sie grundsätzlich als Einnahme versteuern.

Weil Geschenk und Steuerpflicht an sich nicht so recht zusammenpassen, kann der Betrieb die Abgabe mit pauschal 30 Prozent übernehmen und teilt dies dem Geschäftspartner mit. Diese pauschale Steuer wollte ein Unternehmer als Betriebsausgabe absetzen. Das Finanzamt lehnte ab. Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover (Az. 10 K 326/13) folgten der Behörde, ließen jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu, der in nächster Zeit dazu abschließend entscheiden wird (Az. des anhängigen Verfahrens IV R 13/14).

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