DGUV: Verordnungen nur noch durch Durchgangsärzte
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Seit dem 1. Januar 2016 werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nur noch Hilfsmittel-Verordnungen anerkannt, die von Durchgangsärzten (D-Ärzten) ausgestellt worden sind. Das sogenannte "H-Arzt-Verfahren" ist zum 31.12.2015 weggefallen. H-Ärzte waren „an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte“; sie durften bislang ebenfalls Hilfsmittelverordnungen ausstellen.
Der D-Arzt ist ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine spezielle Beteiligung erhalten hat. Er ist für die Behandlung nach Arbeits- und Wegeunfällen zuständig. Wenn ein Verletzter zunächst seinen Hausarzt aufsucht, so hat dieser den Patienten, z.B. zur Verordnung von Hilfsmitteln, an den D-Arzt zu überweisen. Dies gilt auch für Folgeversorgungen.
D-Ärzte sind in den meisten Unfallambulanzen vorhanden; es besteht freie Arztwahl. Für Verordnungen ist die Anlage 04 „Verordnung von orthopädischen Schuhen und Einlagen“ aus dem DGUV-Vertrag zu verwenden. Das „rosa Rezept“ ist nicht gültig.