06. Juli 2016

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung: Referentenentwurf liegt vor

Mit einem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) möchte das Bundesministerium für Gesundheit dazu beitragen, die Qualität in der Hilfsmittelversorgung zu erhöhen. Der im Juni bekannt gewordene Referentenentwurf sieht einige Veränderungen sowohl für die Krankenkassen als auch für die Leistungserbringer vor.

Eine der wichtigsten Veränderungen für Leistungserbringer ist, dass Krankenkassen bei Ausschreibungen nicht mehr allein den Preis als Kriterium für die Zuschlagserteilung heranziehen dürfen. Neben dem Preis müssen künftig zu mindes­tens 40 Prozent qualitative Kriterien berücksichtigt werden. Zudem müssen die Krankenkassen ihren Versicherten bei Ausschreibungen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Produkten bieten. Die Krankenkassen können dazu auch mehreren Leistungserbringern den Zuschlag erteilen.

Regelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 1. Januar 2019 sämtliche Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr ausreichend aktualisiert worden sind, sys­tematisch prüfen und gegebenenfalls fortschreiben. Dazu kann er vom Hersteller Nachweise dafür fordern, dass das Produkt weiterhin die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllt. Kommt der Hersteller dem nicht nach, kann sein Produkt ohne weiteren Bescheid aus dem Hilfsmittelverzeichnis entfernt werden. Einmal jährlich hat der GKV-Spitzenverband dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags einen Bericht über die erfolgten und begonnenen Fortschreibungen vorzulegen.

Der GKV-Spitzenverband soll bis zum 1. Januar 2018 eine Verfahrensordnung beschließen, die das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis und zur Fortschreibung  des Hilfsmittelverzeichnisses genauer regelt. Darin sollen auch Fristen für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt werden.

Weiterhin sieht der Referentenentwurf vor, dass die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auf die Indikationen beschränkt werden kann, für die der Hersteller Nachweise erbracht hat. Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln Gebühren erhoben werden.

Beratung der Versicherten
Die Krankenkassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über die versorgungsberechtigten Leis­tungserbringer und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Die Leistungserbringer ihrerseits müssen die Versicherten darüber beraten, welche Hilfsmittel und Sachleistungen für sie geeignet und notwendig sind. Diese Beratung muss schriftlich dokumentiert und vom Versicherten bestätigt werden. Dies ist auch der Fall bei Versorgungen, die für den Versicherten mit Mehrkosten verbunden sind.

Die Leistungserbringer werden zudem dazu verpflichtet, den Krankenkassen die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Laut Referentenentwurf sollen diese Daten den Krankenkassen dazu verhelfen, Auffälligkeiten zu erkennen und „Fehlentwicklungen“ gezielt entgegen treten zu können.

Überwachung der Leistungserbringer
Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer zu kontrollieren. Sie sollen dazu Auffälligkeits- und und Stichprobenprüfungen durchführen. Die Leistungserbringer müssen den Krankenkassen die dazu erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Sofern der Versicherte einwilligt, können Krankenkassen auch eine personenbezogene Dokumentation der Versorgung anfordern. Der GKV-Spitzenverband hat bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen für die Ausgestaltung der Überwachung abzugeben.

Neue Akkreditierungsstelle für Präqualifizierungsstellen
Die Präqualifizierungsstellen werden künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) benannt und überwacht. Sie müssen sich künftig alle fünf Jahre einem Akkreditierungsverfahren und dazwischen regelmäßigen Überwachungsaudits durch die DAkkS unterziehen.

Die Verbände sind bis zum 12. Juli 2016 zur Stellungnahme beim Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert. Eine Anhörung der Verbände findet am 19. Juli 2016 statt.

© sw/orthopädieschuhtechnik