20. Juli 2016

Regierungsentwurf zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen

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Die Bundesregierung hat am 13. Juli 2016 den Regierungsentwurf "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" nach langen Verhandlungen beschlossen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt, dass wichtige Forderungen des Handwerks bezüglich manipulationssicherer Kassen aufgegriffen wurden. Er informierte die Handwerkskammern und Fachverände, wie bei manipulationssicheren Kassen weiter vorgegangen werden sollte.

Zwar wird die Ende 2016 auslaufende Nichtbeanstandungsregelung der sog. "Kassenrichtlinie 2010" nicht über den 31.12.2016 verlängert, jedoch werden bereits getätigte Investitionen  durch  eine  besondere  Anwendungsregelung,  die  der  Kassenrichtlinie 2010 nachempfunden ist, in weiten Teilen geschützt, teilt der ZDH mit. Wenn sich ein Betriebsinhaber im Hinblick  auf  die  Kassenrichtlinie  2010 eine  Registrierkasse  nach  dem  25.  November 2010  und  vor  dem  1.  Januar  2020  angeschafft  hat,  die  zwar  den  Anforderungen  der Kassenrichtlinie 2010 genügt, jedoch nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen, dürfen  diese  Registrierkassen  längstens  bis  zum  31.  Dezember  2022  weiter  verwendet werden, sofern es nicht möglich ist, diese Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufzurüsten.  
 
Mehr  Rechtsschutz  bei  der  Ordnungsmäßigkeit  der  Kassenaufzeichnungen  
Positiv bewertet der ZDH, dass eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung erfolgt, dass eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen besteht, wenn eine zertifizierte  technische  Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und ordnungsgemäß  genutzt wird.
 
Kritisch  sieht der ZDH  die  über  die  Zielsetzung  des  Gesetzgebungsverfahrens  hinausgehende  Reichweite  der  gesetzlichen  Ermächtigungsnorm  des  §  146a  Abs.  1  der Abgabenordnung.  Das  betrifft  zum  einen  die  Ausweitung  der  Aufzeichnungspflichten auf  sogenannte  „andere  Vorgänge“. Zum anderen die  Einbeziehung  sämtlicher  elektronischer  Aufzeichnungssysteme  in  den  Manipulationsschutz. Der ZDH lehnt  es  entschieden ab, dass die Eingrenzung des Anwendungsumfangs lediglich im Rahmen einer technischen Verordnung erfolgen soll. Diese Einschränkung müsse zwingend im Gesetz vorgenommen  werden,  damit  die  Entscheidung  über  die  zukünftige  Ausweitung  des  Awendungsbereichs nicht dem hierfür zuständigen parlamentarischen Gesetzgeber entzogen werde.
 
Der ZDH sieht noch dringenden Klarstellungsbedarf über die zukünftige Ausgestaltung und  die  Zertifizierung  der  technischen  Sicherheitseinrichtung.