Regierungsentwurf zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen

Die Bundesregierung hat am 13. Juli 2016 den Regierungsentwurf "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" nach langen Verhandlungen beschlossen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt, dass wichtige Forderungen des Handwerks bezüglich manipulationssicherer Kassen aufgegriffen wurden. Er informierte die Handwerkskammern und Fachverände, wie bei manipulationssicheren Kassen weiter vorgegangen werden sollte.
Zwar wird die Ende 2016 auslaufende Nichtbeanstandungsregelung der sog. "Kassenrichtlinie 2010" nicht über den 31.12.2016 verlängert, jedoch werden bereits getätigte Investitionen durch eine besondere Anwendungsregelung, die der Kassenrichtlinie 2010 nachempfunden ist, in weiten Teilen geschützt, teilt der ZDH mit. Wenn sich ein Betriebsinhaber im Hinblick auf die Kassenrichtlinie 2010 eine Registrierkasse nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, die zwar den Anforderungen der Kassenrichtlinie 2010 genügt, jedoch nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen, dürfen diese Registrierkassen längstens bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden, sofern es nicht möglich ist, diese Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufzurüsten.
Mehr Rechtsschutz bei der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen
Positiv bewertet der ZDH, dass eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung erfolgt, dass eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen besteht, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt wird.
Kritisch sieht der ZDH die über die Zielsetzung des Gesetzgebungsverfahrens hinausgehende Reichweite der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung. Das betrifft zum einen die Ausweitung der Aufzeichnungspflichten auf sogenannte „andere Vorgänge“. Zum anderen die Einbeziehung sämtlicher elektronischer Aufzeichnungssysteme in den Manipulationsschutz. Der ZDH lehnt es entschieden ab, dass die Eingrenzung des Anwendungsumfangs lediglich im Rahmen einer technischen Verordnung erfolgen soll. Diese Einschränkung müsse zwingend im Gesetz vorgenommen werden, damit die Entscheidung über die zukünftige Ausweitung des Awendungsbereichs nicht dem hierfür zuständigen parlamentarischen Gesetzgeber entzogen werde.
Der ZDH sieht noch dringenden Klarstellungsbedarf über die zukünftige Ausgestaltung und die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung.