21. Dezember 2016

Präqualifizierung: Änderungen für die Orthopädieschuhtechnik

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zum siebten Mal fortgeschrieben. Dadurch ergeben sich auch Änderungen für die Orthopädieschuhtechnik.

Bei der Fortschreibung erfolgten Ergänzungen von Produktuntergruppen sowie Umgruppierungen in einigen Versorgungsbereichen. Weiterhin wurden die beruflichen Qualifikationen der fachlichen Leitungen in diversen Versorgungsbereichen ergänzt. Bezüglich der Anwesenheit der fachlichen Leitung erfolgte eine Klarstellung.

Für die Orthopädieschuhtechnik ergeben sich folgende Änderungen:

  • Versorgungsbereich 24a: Die Empfehlungen werden im Anhang 1 „Ausstattung Zentralwerkstatt – Filialbetrieb“, hier beim Versorgungsbereich 24A, um die sachliche Anforderung „Wärmeofen …“ ergänzt.
  • Als Nachweis der fachlichen Leitung wird die Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HWO aus berufsrechtlichen Gründen formell jetzt auch in den Empfehlungen festgeschrieben.
  • Zu den Anforderungen an die Beschäftigungspflicht heißt es zudem: „Der fachliche Leiter muss grundsätzlich im Rahmen der üblichen Betriebszeiten zur Verfügung stehen“.

In den Begründungen dazu heißt es: Die Eignung eines Leistungserbringers zur Hilfsmittelversorgung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis für die fachliche Leitung voraus. Dementsprechend werden in Präqualifizierungsverfahren auch keine Arbeitsverträge vorgelegt. Sofern keine berufsrechtlichen Regelungen dagegen sprechen, kann daher auch die Benennung von Externen als fachliche Leitung möglich sein.

Zur Klarstellung werden die Empfehlungen um folgenden Passus ergänzt:

„Grundsätzlich können freiberuflich Tätige als fachliche Leitung für eine oder mehrere Betriebsstätten benannt werden. Allerdings muss hier der Vertrag zwischen dem Unternehmen und des freiberuflich Tätigen eine Regelung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Leitung gemäß der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V enthalten. Weiterhin müssen Regelungen zur  Organisationsstruktur schriftlich definiert worden sein. Grundsätzlich sind berufsrechtliche Vorgaben zu beachten“.

 

Die neuen Empfehlungen sind ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht.

Zu den neuen Empfehlungen und dem Kriterienkatalog