Nachbesserungsbedarf beim Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Am 30. November 2016 fand eine öffentliche Anhörung zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beim Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags statt. Die eingeladenen Verbände und Sachverständigen, darunter auch der Zentralverband Orthopädieschuhtechnik (ZVOS), beantworteten Fragen der Politiker zu ihren im Vorfeld eingegangenen Stellungnahmen. Dabei wurde in vielen Punkten Verbesserungsbedarf gesehen.
Bei Anhörungen dieser Art dürfen sich die Geladenen nicht selbstständig zu Wort melden, sondern nur auf Fragen der Abgeordneten antworten. Durch die gesundheitspolitischen Aktivitäten und die Vorarbeit des Zentralverbands Orthopädieschuhtechnik (ZVOS) erhielt ZVOS-Hauptgeschäftsführer Oliver Dieckmann die Gelegenheit, zu ausgewählten Inhalten des HHVG Stellung zu nehmen. Beim Thema Ausschreibungen vertrat er die Auffassung, dass das anvisierte Mehrpartnermodell nicht dazu geeignet sei zu erreichen, dass der Versicherte zwischen mehreren Leistungserbringern wählen kann. „Es handelt sich ja nur um eine Kann-Regelung“, begründete Dieckmann dies. Um mehrere Leistungserbringer in die Versorgung einzubeziehen, seien Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V das Mittel der Wahl. „Es ist zu befürchten, dass durch das Mehr-Partner-Modell zwei oder drei Zuschlagsgewinner ähnliche Produkte zu ähnlich niedrigen Preisen anbieten werden“, so Dieckmann. Zielführender sei es zu differenzieren, für welche Hilfsmittel eine Ausschreibung tatsächlich zweckmäßig ist und den Ausschreibungsgewinner dann hinsichtlich Preis, Service und Qualität der Leistungserbringung in die Pflicht zu nehmen, hob er hervor.
Tino Sorge, CDU/CSU, fragte Dieckmann, wieso die Gesundheitshandwerke dafür eintreten, die Formulierung „in der Regel“ in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu Ausschreibungen zu streichen. Dort heißt es, dass die Ausschreibung individuell gefertigter Hilfsmittel mit hohem Dienstleistungsanteil „in der Regel“ nicht zweckmäßig sei.
Dieckmann begründete seine Auffassung, dass die Ausschreibung individueller Hilfsmittel generell nicht sinnvoll ist, mit dem hohen Dienstleistungsanteil am Beispiel der Einlagenversorgung. Viele Patienten der Orthopädieschuhtechnik hätten schwere Krankheitsbilder, wie Diabetes oder eine Neuropathie, daher sei es mit einem hohen Aufwand verbunden, bei diesen Patienten eine Therapie-Adhärenz zu erreichen. Es sei entscheidend, dass der Leistungserbringer ein Vertrauensverhältnis zum Patienten aufbaue und dass die Versicherten nicht zu weite Wege zurückzulegen hätten. „Individuell gefertigte Hilfsmittel werden nicht einfach nur vorgehalten und abgegeben. Mehr als die Hälfte des Produkts ist die Dienstleistung“, so Dieckmann. Wenn Einlagenversorgungen dann mit höheren Aufzahlungen für den Versicherten verbunden seien als jetzt, fände unter Umständen eine Versorgung gar nicht erst statt.
Leistungserbringer in die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses einbeziehen
Auf die Frage der Linken, ob die Aufgabe, das Hilfsmittelverzeichnis auf dem neuesten Stand zu halten und die Verfahrensordnung für seine Fortschreibung festzulegen, allein beim GKV-Spitzenverband liegen sollte, antworte Daniela Piossek, BVMed, dass die Koordination und Federführung zwar beim GKV-Spitzenverband verbleiben könne, er jedoch nicht allein entscheidungsberechtigt sein sollte. Vielmehr sollte externer Sachverstand von Anfang an in die Aktualisierung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses einbezogen werden. Ein Expertengremium aus Vertretern der medizinischen Fachgesellschaften, der maßgeblichen Leistungserbringer- und Herstellerverbänden, der Medizinischen Dienste sowie der Kranknkassen sollte gemeinsam den Fortschreibungsbedarf ermitteln, das weitere Vorgehen definieren und beobachten. Die Einzelheiten könnten in der angedachten Verfahrensordnung geregelt werden.
Dokumentation wirtschaftlicher Aufzahlungen
Klaus Lotz, Präsident des BIV-OT, kritisierte, dass die Leistungserbringer laut Kabinettsentwurf künftig wirtschaftliche Aufzahlungen dokumentieren und den Krankenkassen übermitteln sollen. Bei den Aufzahlungen handele es sich um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Leistungserbringer und Patient, argumentierte er. Mehrkosten den Kassen transparent zu machen, sei nicht der richtige Weg um festzustellen, ob die von den Krankenkassen gezahlten Preise oder Festbeträge zu hoch oder zu niedrig seien; dies obliege vielmehr einer wirtschaftlichen Kalkulation.
Wie Lotz darlegte, verstoße die Meldung privater Aufzahlungen der Versicherten gegen das Verfassungsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Auch der Datenschutzbeauftragte der deutschen Bundestages äußerte sich kritisch zu dieser geplante Neuregelungen es § 302 SGB V. Lotz wies darauf hin, dass die Leistungserbringer bereits seit 2008 in Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V Aufzahlungen dokumentieren. „Nach unserer Auffassung hat das keine Auswirkung auf die Qualität der Versorgung.“ Sinnvoll sei die Dokumentation von Aufzahlungen jedoch im Falle von Ausschreibungen.
Externe Hilfsmittelberater
Der GVK-Spitzenverband wurde gefragt, in welchen Bereichen er den Einsatz von externen Hilfsmittelberatern für sinnvoll hält und welche Aufgaben sie übernehmen sollten. Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbands, betonte, dass externe Hilfsmittelberater lediglich eine ergänzende Funktion zu den Medizinischen Diensten der Krankenkassen haben sollten. Ihre Aufgabe sollte zum einen sein, das sehr weite Spektrum der Hilfsmittelversorgungen abzudecken, zum anderen die Beurteilung der Anpassung von Hilfsmitteln. Entscheidend sei jedoch, dass die externen Hilfsmittelberater im Auftrag der Krankenkassen unabhängig beraten und keine wirtschaftlichen Erfolge von ihren Beratungsergebnissen hätten. Andernfalls, so Kiefer, solle man besser „die Finger davon lassen.“