18. Januar 2017

Heil- u. Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG): ZVOS informiert Politiker

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Die Verabschiedung des Heil- u. Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) steht kurz bevor: Am 16. oder 17. Februar 2017 wird die 2. und 3. Lesung im Bundestag stattfinden; der 2. Durchgang im Bundesrat folgt am 10. März. Inkrafttreten wird das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der ZVOS setzt sich in Gesprächen mit Politikern weiterhin für die Interessen der Orthopädieschuhtechnik ein.

Im Nachgang zur schriftlichen und mündlichen Anhörung des ZVOS gab es mehrere Vier-Augen-Gespräche mit Politikern unterschiedlicher Parteien, berichtet der Verband. Ergänzende Informationen und Stellungnahmen erarbeitet ZVOS-Hauptgeschäftsführer Oliver Dieckmann derzeit für die jeweiligen Sitzungen, Ausschüsse, Besprechungen und Stellungnahmen von Politikern. Die PG 08, Ausschreibungen, die Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband und die Übermittlung von Mehrkosten stehen dabei immer wieder im Fokus. 

Stellungnahme zum HHVG
Im Vorfeld zur Anhörung zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz am 30. November 2016 im Gesundheitsausschuss des Bundestags hatte der ZVOS eine Stellungnahme an den Deutschen Bundestag geschickt. Darin standen folgende Themen im Fokus:

Anhörungsrecht der Leistungserbringerverbände
Der ZVOS weist darauf hin, dass das bisherige Anhörungsrecht für Leistungserbringerverbände praktisch leer laufe; die vom Gesetzgeber gewünschte Beteiligung werde nicht erreicht. Im Gesetzentwurf sei formuliert, dass die Stellungnahmen der Leistungserbringerverbände in die Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des ZVOS sollte zumindest in der Begründung klargestellt werden, dass Entscheidungen vom GKV-Spitzenverband nicht gegen das Votum der maßgeblichen Leistungserbringerverbände getroffen werden dürfen. Deutlich zielführender sei jedoch eine diesbezügliche Änderung des Gesetzestextes.

Ausschreibungen
Der ZVOS begrüßt die Einführung von Kriterien zur Versorgungsqualität in Ausschreibungsmodellen. Er forderte jedoch für Hilfsmittel mit hohem Dienstleistungsanteil ein ausdrückliches Ausschreibungsverbot. „Die Fertigung und Abgabe dieser Produkte setzt ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer voraus, so dass die freie Wahl des Leistungserbringers unter einer möglichst großen Vielzahl an Leistungserbringern in wohnortnaher Umgebung Voraussetzung für eine qualitätsorientierte Hilfsmittelversorgung ist“, heißt es in der Stellungnahme des ZVOS. Der Verband fordert, die Wörter „in der Regel“ aus § 127 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu streichen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausschreibung solcher Hilfsmittel generell nicht zweckmäßig ist.

Aufklärung des Patienten
Der ZVOS begrüßt in seiner Stellungnahme, dass der Gesetzgeber die Leistungserbringer als wichtigen und teilweise sogar primären Ansprech- und Vertrauenspartner der Versicherten im Bereich der Hilfsmittelversorgung sieht. Er fordert jedoch, Inhalt, Umfang und Form der Aufklärung für alle Beteiligten rechtssicher festzuschreiben. Dazu schlägt der ZVOS die Vereinbarung von Aufklärungspflichten in Vertragsformularen vor. Des Weiteren weist der Verband darauf hin, dass die Betriebe weite Teile dieser gesetzlichen Neuregelung bereits in Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V umgesetzt hätten. Der ZVOS spricht sich dafür aus, die Rechtsfolgen fehlender oder unzureichender Dokumentation der Beratung im Gesetz zu bestimmen und Heilungsmöglichkeiten einzuräumen, da bisher einige Krankenkassen den vollständigen Vergütungsanspruch streichen, auch wenn nur marginale Formfehler vorlägen.

Meldung privater Aufzahlungen
Ausführlich weist der ZVOS darauf hin, dass die neu eingeführte Regelung zur Meldung privater Aufzahlungen der Versicherten gegen das Verfassungsrecht sowie das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Unter anderem erklärt der Verband, dass es die privatautonome Entscheidung des Versicherten sei, ob und inwieweit er ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, mit der Folge der Aufzahlung wählt. Hier habe er auf Belange der Krankenkasse keine Rücksicht zu nehmen. Das SGB V enthalte mit Blick auf die Grundrechte der Versicherten – insbesondere § 284 SGB V als zentraler datenschutzrechtlicher Vorschrift – keine Ermächtigung der Krankenkassen, die Höhe des privat geleisteten Aufzahlungsbetrags beim Leistungserbringer zu erheben und zu nutzen. Eine solche Sammlung von Daten sei zudem unvereinbar mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informelle Selbstbestimmung und dem dort geltenden Erforderlichkeitsgrundsatz.

Schon jetzt bestehe durch § 127 Abs. 4a SGB V in neuer Fassung ein ausreichender Schutz vor nicht erbrachter Aufklärung des Versicherten durch den Leistungserbringer. Aufgrund von Versorgungsverträgen erhielten die Krankenkassen oft schon heute die Information, ob ein Hilfsmittel mit Aufzahlung abgegeben worden sei. Der ZVOS fordert, die vorgesehene Meldung von Aufzahlungen aus dem Gesetz zu streichen.

Verfahrensvereinfachung
Mit dem HHVG sollte eine vom GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) geschaffene Regelungslücke ausgeglichen werden: Das GKV-VStG regelt mit dem Ziel des Bürokatrieabbaus und der Verfahrensvereinfachung und –vereinheitlichung die Durchführung und Abrechnung der Versorgung. Nach Auffassung des ZVOS hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine Vereinheitlichung nur erreicht werden kann, wenn die gesetzlichen Krankenkassen Rahmenvereinbarungen verpflichtend umsetzen müssen.

Externe Hilfsmittelberater
Der ZVOS weist darauf hin, dass der Einsatz externer Hilfsmittelberater durch die gesetzlichen Krankenkassen und der damit verbundene Zugang zu sensiblen Versichertendaten nicht zulässig ist. Nach § 279 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 275 Abs. 3 Ziff. 1 SGB V liege es in der Kompetenz des MDK, die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung zu überprüfen. In SGB V finden sich keine gesetzlichen Regelungen, die die gesetzlichen Krankenkassen ermächtigen, externe Hilfsmittelberater hinzuzuziehen. Dass die Beauftragung externer Hilfsmittelberater durch die Krankenkassen nicht zulässig ist, habe auch der Bundesdatenschutzbeauftragte zu Recht ausgeführt. Auch das Bundesversicherungsamt habe sich dafür ausgesprochen, externe Hilfsmittelberater nicht direkt in die Überprüfung der Versorgungen einzubeziehen.

Die vollständige Stellungnahme findet sich zum Download auf www.zvos.de.

News zur Anhörung im Bundestag: Nachbesserungsbedarf beim Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Live-Stream der Anhörung im Bundestag