27. Juli 2017

DGUV und HDSL: Klarstellung zu Zurichtungen und Einlagen bei Sicherheitsschuhen

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Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass Orthopädieschuhmachern Angebote zur Versorgung mit orthopädischen Einlagen gemacht werden, die von den gesetzlichen und prüftechnischen Anforderungen deutlich abweichen. Daraus können für alle Beteiligten sicherheitstechnische, rechtliche und finanzielle Konsequenzen erwachsen, warnen der Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung der DGUV und der HDSL.

"Hersteller von Fußschutz (PSA) bringen Decksohlen-/Einlagenmaterial in Umlauf, das laut Herstellerangabe einfach über jeden beliebigen Einlagenaufbau bzw. jedes Material gearbeitet werden darf (wobei der Zehenkappenbereich allerdings in seinen Abmessungen unverändert bleibt)", beschreiben DGUV und HDSL das Vorgehen der Anbieter. "Diese Verfahrensweise entspricht grundsätzlich nicht den Vorgaben! Wir möchten eindringlich darauf hinweisen, dass mit jeglicher Veränderung gegenüber dem geprüften Baumuster, sei es im Materialeinsatz und/oder der Konstruktion, die Baumusterprüfbescheinigung ihre Gültigkeit verliert und keine Konformität mit dem Baumuster mehr bescheinigt werden kann!"

Jede Veränderung am Materialeinsatz und/oder der Konstruktion der PSA müsse  der Notifizierten Stelle (NB) mitgeteilt werden, erkären DGUV und HDSL. Diese entscheide über Art und Umfang der Prüfungen, die für die Aufrechterhaltung oder Neuausstellung der Baumusterprüfbescheinigung notwendig sind.

Orthopädieschuhmacher sollten unbedingt beachten, dass gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" für die bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung EG-Konformitätserklärungen vorliegen müssen. "Nehmen Sie also nur Zurichtungen und Veränderungen vor, für die auch eine entsprechende Baumusterprüfbescheinigung vorliegt. Nur dann können Sie die Konformität erklären!", so DGUV und HDSL.

Zum Schreiben von DGUV und HDSL

Informationsblatt "Orthopädischer Fußschutz" der DGUV

© sw/orthopädieschuhtechnik