G-BA-Beschluss zur Hyperbaren Sauerstofftherapie bei Diabetischem Fußsyndrom in Kraft getreten
Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 11. Januar 2018 der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Hyperbaren Sauerstofftherapie beim Diabetischen Fußsyndrom in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die HBO als zusätzliche Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms in der stationären und ambulanten Behandlung zugelassen.
Zwar ist die Hyperbare Sauerstofftherapie grundsätzlich von den Methoden der GKV-Versorgung ausgeschlossen. Als zusätzliche Therapieoption beim diabetischen Fußsyndrom ist sie in der Behandlung im Krankenhaus und bei Vertragsärzten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen:
- Die Läsion des diabetischen Fußsyndroms muss bis zur Gelenkkapsel oder Sehnen vorgedrungen sein (Wagner II-Stadium).
- Es muss eine leitliniengerechte Wundversorgung in einer zur Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierten Einrichtung durchgeführt worden sein, während der keine Wundheilungstendenz erkennbar war.
- Im Falle einer Infektion der Läsion muss eine wirksame antibiotische Therapie eingeleitet worden sein.
- Liegt eine relevante makroangiopathische Komponente des Fußsyndroms vor, muss vor der Durchführung der Hyperbaren Sauerstofftherapie sichergestellt sein, dass alle Möglichkeiten geeigneter angioplastischer oder operativer Verfahren ausgeschöpft worden sind, um die bestmögliche Durchblutung des Fußes zu gewährleisten.
- Es darf kein belastbarer Hinweis darauf bestehen, dass während des Zeitraums der hyperbaren Sauerstofftherapie die Maßnahmen der Druckentlastung und der leitliniengerechten Wundversorgung nicht durchgeführt werden können.
Den Beschlusstext und die tragenden Gründe für den Beschluss des G-BA finden Sie hier.
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