ZVOS informiert zur Meldung von Mehrkosten

Der ZVOS hat seine Mitglieder im aktuellen "orthoinfo" nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. April 2018 die mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten in der von der Krankenkasse gewünschten Form abzugeben sind.
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet, die Höhe der mit den Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V anzugeben.
Der ZVOS ist zwar weiterhin der Auffassung, dass die Angabe der durch den Patienten vereinbarten Mehrkosten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist, insbesondere auch mit Blick auf die Ende Mai in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung. Eine Verfassungsbeschwerde sei anhängig. Davon unabhängig gelte jedoch die gesetzliche Regelung seit 1. April 2018.
Die Aufzahlungen müssen schriftlich mit dem Versicherten vereinbart werden. Darüber hinaus müssen die Versicherten über die Möglichkeit zu einer aufzahlungsfreien Versorgung beraten werden, dies schriftlich dokumentiert und vom Patienten unterschrieben werden. Diese Dokumentations- und Beratungsverpflichtungen ergeben sich aus § 127 Abs. 4a SGB V und gelten unabhängig von der Angabe der Mehrkosten bei der Abrechnung mit den Krankenkassen.
Der ZVOS hatte bereits im Dezember 2017 geeignete Formulare für die Dokumentation an die Landesinnungen übermittelt und hat sie den ZVOS-Mitgliedern nun auch noch einmal im "orthoinfo" übermittelt. Es können jedoch auch eigene Formulare verwendet werden, auch Krankenkassen geben teilweise Formulare vor.