ZVOS-Datenschutzseminar mit lebhaften Diskussionen

Um die Orthopädieschuhtechnikbetriebe bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu unterstützen, führt der Zentralverband Orthopädieschuhtechnik (ZVOS) derzeit drei Seminare mit der Kanzlei Goßens, Berlin, durch. Das erste Seminar fand am 11. April 2018 in der Handwerkskammer Stuttgart statt.
Veranstaltungen zum aktuell drängenden Thema Datenschutz gibt es viele, stehen doch derzeit alle Akteure vor der Herausforderung, die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab 25. Mai 2018 geltendes europäisches Recht wird, umzusetzen. Für das Handwerk hatte bereits der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sehr gut aufbereitetes Material auf seiner Homepage bereitgestellt. Doch zu den speziellen Anforderungen der Gesundheitshandwerke gibt es derzeit kaum Informationsmaterial oder Fortbildungen.
Umso mehr freute sich der ZVOS, mit Burkhard Goßens und Torsten Bornemann zwei Referenten gewonnen zu haben, die sich im Detail auf die Anforderungen der Orthopädieschuhtechnik einstellten. Aufgrund des großen Informationsbedarfs hatte der ZVOS drei inhaltsgleiche Seminare an verschiedenen Orten organisiert, um seine Mitglieder bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen.
Die beiden Rechtsanwälte legten zunächst die Grundprinzipien des DSGVO dar und arbeiteten aus den komplexen rechtlichen Bestimmungen die für die Betriebe wichtigsten heraus. „Sie haben mehr zu beachten als andere Handwerker, weil Sie es mit Gesundheitsdaten zu tun haben“, machte Burkhard Goßens gleich zu Beginn klar. Die Betriebe müssten sich unbedingt auf die neuen Anforderungen einstellen, denn sonst könne es teuer werden. Denn der Bußgeldrahmen wurde durch das DSGVO deutlich erhöht: „Die Strafen für Verstöße liegen bei bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Vorjahresumsatzes. Bislang waren es 300000 Euro, darüber haben große Konzerne noch gelacht“, so Goßens. Wie Torsten Bornemann erläuterte, könne das Datenschutzrecht unter Umständen auch wettbewerbsrechtlich relevant werden und zu Abmahnungen, zum Beispiel von Verbraucherzentralen, führen. Im Übrigen seien Datenschutzrechtsverstöße häufig auch Verstöße gegen Krankenkassenverträge, so dass auch mit Vertragsstrafen zu rechnen sei.
Wichtig sei, jetzt aktiv zu werden und bei Überprüfungen zeigen zu können, dass man sich um den Datenschutz bemühe. Goßens und Bornemann gaben den Betrieben klare Hinweise, in welchen Schritten sie das neue Datenschutzrecht umsetzen können. Dabei zeigten sie auf, wie einzelne Maßnahmen, zum Beispiel das geforderte Verfahrensverzeichnis oder die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, konkret aussehen können. Manches sei jedoch nach wie vor nicht geklärt, zum Beispiel, welche Betriebe einen Datenschutzbeauftragten bräuchten. Dies könne je nach Bundesland verschieden sein, erklärte Bornemann, und riet, sich in dieser Frage, möglichst in Schriftform, an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden.
Mehrkostenmeldungen in der Diskussion
Auf äußerst positive Resonanz stieß, dass der zweite Teil der Veranstaltung ausschließlich der Beantwortung von Teilnehmerfragen gewidmet war. Insbesondere die durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) eingeführte Meldung von Mehrkosten an die Krankenkassen war Gegenstand der Diskussion. Die Übermittlung dieser Daten sei zwar datenschutzrechtlich umstritten, so Bornemann, doch riet er dazu, die Mehrkosten anzugeben, solange es keine anderslautende Rechtsprechung oder Gesetzesänderung gebe. Denn zum einen berechtige das SGB V Leistungserbringer ausdrücklich dazu, diese Daten zu erheben und zu übermitteln, zum anderen sei es ihnen in der Regel gar nicht anders möglich, ihre Verträge mit den Krankenkassen zu erfüllen. „Doch was ist, wenn der Patient dem nicht zustimmt?“, fragte ein Teilnehmer. Da die Übermittlung nach dem HHVG gesetzlich angeordnet sei, so Bornemann, komme es auf eine Patienteneinwilligung an dieser Stelle nicht entscheidend an. Freilich müsse man aber beobachten, was die Gerichte hierzu entscheiden, speziell zu einer Anfang April dazu erhobenen Verfassungsbeschwerde.
Personenbezogene Dokumentationen über den Versorgungsverlauf dürfe man jedoch in jedem Fall nur mit Einwilligung des Versicherten an die Krankenkasse weitergeben, betonten Goßens und Bornemann, auch wenn Krankenkassen das häufig anders sähen. „Lassen Sie sich nicht in die Krankenkassenverträge hineinschreiben, dass Sie die Einwilligung dazu vom Versicherten einholen müssen – das ist Sache der Krankenkassen!“, riet Bornemann.
Die Veranstaltung wird heute in Berlin wiederholt. Für das dritte Seminar am 9. Mai 2018 in Hannover kann man sich noch bis zum 4. Mai beim ZVOS anmelden.
© sw/orthopädieschuhtechnik