08. Juli 2018

LSG Berlin-Brandenburg: G-BA-Potenzialbewertung bei Erprobungsanträgen ist rechtskonform

Stellen Hersteller oder Anbieter einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode beim G-BA einen Antrag auf Erprobung, so handelt der G-BA rechtskonform, wenn er sich bei der Prüfung des Potenzials dieser Methode ausschließlich auf die eingereichten Antragsunterlagen stützt. Auch sei der Bewertungsmaßstab für ein Potenzial vom G-BA in seiner Verfahrensordnung gesetzeskonform konkretisiert und angemessen angewandt worden. Dies bekräftigte der 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der mündlichen Verhandlung zu seinem Urteil vom 27. Juni 2018. Ein Hersteller hatte unter anderem gegen einen ablehnenden Erprobungsbescheid des G-BA geklagt.


Das Gericht folgte der Argumentation des G-BA. Dieser sei nicht verpflichtet, von sich aus über den Erprobungsantrag des Antragstellers hinausgehende Recherchen zur Einholung weiterer Evidenzgrundlagen oder ergänzender wissenschaftlicher Begründungen für die beantragte Potenzialfeststellung vorzunehmen. Vielmehr sei das Potenzial der eingereichten Methode beim G-BA ausschließlich auf Basis der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zu bewerten. Dabei müssen die angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich exakt zum Antragsgegenstand passen. Sei dies nicht der Fall, liege es beim Antragsteller selbst, eine aus seiner Sicht bestehende Übertragbarkeit wissenschaftlich zu begründen. Eine schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.