07. März 2008

DAK: Vorsicht bei Preiskürzungen

(7.3.2008) Auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 2008 besteht auch für Betriebe, die keinen Vertrag mit der DAK haben, die Lieferberechtigung für Versicherte der DAK. Die DAK hat dies auch mehrfach betont und den Innungen angeboten, die bisherigen Vertragspreise weiterhin anzuwenden, mit Ausnahme der Preise für Maßschuhe, konfektionierte Diabetiker-Schutzschuhe und diabetesadaptierte Fußbettungen. Bei diesen Produkten sei der niedrigste DAK-Vertragspreis maßgeblich. Doch hält sie sich daran?

Auf die Regelung der Kostenübernahmen zum niedrigsten Vertragspreis nimmt die DAK auch in ihrer aktuellen Veröffentlichung auf ihrer Homepage Bezug. Doch in der Praxis halten sich die einzelnen DAK Hilfsmittel-Kompetenzzentren offenbar nicht an diese durch das Gesetz festgelegte Regelung. § 33, Abs. 7 SGB V sagt: „Erfolgt die Versorgung auf der Grundlage des § 126 Abs. 2 durch einen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen Leistungserbringern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchstens bis zur Höhe des Festbetrags.“

Bislang hat die DAK den niedrigsten Vertragspreis nicht mitgeteilt. Stattdessen gibt es anscheinend – zumindest in einigen Regionen Deutschlands – die Anweisung an die Sachbearbeiter, die Kostenvoranschläge von Nicht-Vertragspartnern, pauschal um 21 Prozent zu kürzen.

Der Zentralverband rät allen Betrieben, einen solchen Bescheid nicht widerspruchslos zu akzeptieren. Auf jeden Fall solle von der DAK eine schriftliche Erläuterung, angefordert werden, wie sich die Kürzung des Kostenvoranschlages zusammensetzt. Zugleich solle die DAK zur Übersendung der Unterlagen aufgefordert werden, aus denen sich ergibt, dass es sich beim dem genannten Preis um den niedrigsten Vertragspreis im Sinne des § 33 Abs. 7 SGB V handelt.

Falls die DAK dieser Aufforderung nicht nachkomme, sollten die Betriebe sich einen Rechtsbeistand suchen und die Erläuterung der DAK gerichtlich einfordern. Ein entsprechendes vorformuliertes Schreiben ist beim ZVOS erhältlich.