04. September 2008
Ermäßigter Steuersatz: Vor Ort abklären
Für serienmäßig hergestellte Schuhe gilt der ermäßige Steuersatz nur, wenn sie einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen gerichtet sind. Waren, „die sich vorrangig als Schuh darstellen (…) können nur als orthopädische Vorrichtung oder Apparat (…) eingereiht werden, wenn sie zum Korrigieren orthopädischer Leiden bestimmt sind“. Nicht zu den Waren, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, gehören Serienschuhe, „einschließlich solcher Schuhe, deren Sohlen lediglich einer Erhöhung zum Stützen des Fußes haben (…) oder die nur eine verlängerte Hinterkappe haben“.
Auch Schuhe, die nur dazu bestimmt sind, nach einem chirurgischen Eingriff getragen zu werden (postoperative Schuhe), fallen nach Aussage des Finanzministeriums unter den ermäßigten Steuersatz.
Auch die Lieferung von Ersatzteilen für orthopädische Hilfsmittel sowie Instandsetzungen von orthopädischen Hilfsmitteln unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz, gleichgültig, ob es sich um Werkleistungen (z. B. das Abschleifen und Polieren des Holzschaftes einer Beinprothese) oder um WerkIieferungen handelt, bei denen nicht begünstigte Teile und Zubehör (z.B. Gelenke, Schienen, Schrauben, Nieten, Lederteile) verwendet werden.
Dies bedeutet, dass für Reparaturen an orthopädischen Maßschuhen und orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen der volle Steuersatz gilt. Werden die orthopädischen Zurichtungen jedoch entsprechend einer ärztlichen Anordnung fest in den Schuh eingebaut, ist der zugerichtete fertige Schuh „Gegenstand einheitlicher Werklieferung“ und als orthopädischer Schuh steuerbegünstigt.
Diabetes-Schutzschuhe werden in der Stellungnahme des Finanzministeriums gar nicht erwähnt. Dies mag dazu geführt haben, dass es in einzelnen Bundesländern zum Teil unterschiedliche Handhabungen im Hinblick auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz bei Schutzschuhen mit individueller Fußbettung (Diabetes-Schutzschuhe) gibt.
Da man keine einheitliche Richtlinie vorgegeben könne, empfiehlt der ZVOS, dass die Betriebe Rücksprache bei ihrem Steuerberater halten. Im seinem Schreiben an den ZVOS hatte das Ministerium auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich die Unternehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einholen. Damit könne vor Ort abgeklärt, ob ein Produkt oder eine Leistung unter den ermäßigten Steuersatz fällt oder nicht.