Verfahrensordnung zur Weiterentwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses veröffentlicht
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, eine Verfahrensordnung zur Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zu erstellen. Auf dem Qualitätsforum des QVH am 14. November 2019, fast zwei Jahre nach dem ursprünglich vorgegebenen Zeitpunkt, gab der GKV-Spitzenverband die Veröffentlichung bekannt. In Kraft getreten war die Verfahrensordnung allerdings schon am 9. Oktober 2019.
Ziel der Verfahrensordnung ist es, einen rechtlichen, strukturierten und transparenten Rahmen zu schaffen, der die Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses sicherstellen soll, teilt der GKV-Spitzenverband mit. Dabei werde auch aufgezeigt, welcher generellen Systematik und Struktur das Hilfsmittelverzeichnis folgt. Auch werden die Abläufe zur Weiterentwicklung der Qualitätsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen sowie zur Produktlistung strukturiert dargestellt.
In diesem Zusammenhang wurden in der Verfahrensordnung auch konkrete Fristen und Maßnahmen für die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt. So wird unter anderem ein Vorgehen bei der Listung von neuartigen Produkten beschrieben, für die noch keine Produktuntergruppe oder Produktart im Hilfsmittelverzeichnis existiert. Weiterhin enthält die Verfahrensordnung Aussagen dazu, wann die Produktgruppen jeweils fortgeschrieben werden, wie die Beteiligten in die Verfahren einbezogen werden und wie ihre Stellungnahmen und Vorschläge in die Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes einfließen. Schließlich wird auch das Prozedere der Auskunftserteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschrieben, wenn der Einsatz eines Produktes untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist.
„Für Hersteller von Hilfsmitteln, die die Aufnahme ihrer Produkte ins Hilfsmittelverzeichnis anstreben, ist erkennbar, welche generellen Anforderungen der GKV-Spitzenverband an den Inhalt und die Form der Aufnahmeanträge stellt und welche Fristen im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind“, so der GKV-Spitzenverband. „Es wird ausgeführt, welche Nachweise zu erbringen sind und wer antragsbefugt ist.“ Konkrete Hinweise seien darüber hinaus den Anforderungen der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses und den dazugehörenden Antragsformularen zu entnehmen, die ebenfalls auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht sind.
Über die wichtigsten Inhalte der Verfahrensordnung berichten wir in der Februarausgabe der Orthopädieschuhtechnik.