19. Mai 2020

Manipulationssichere Kassen: Frist-Verlängerung gefordert

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Angesichts der Corona-Krise fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks eine Verlängerung der Frist zur technischen Kassenaufrüstung. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke appelliert an Bund und Länder: „Der ZDH unterstützt nach wie vor die Bestrebungen des Gesetzgebers, Manipulationen an Kassenaufzeichnungen zu verhindern. Doch angesichts nur schlecht gefüllter oder ganz leerer Kassen bei vielen unserer Betriebe ist es ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum zu vermitteln, dass sie genau jetzt in neue Kassen oder Kassensicherungstechnik investieren sollen."

"Daher sind Bund und Länder aufgerufen, zeitnah die Nichtbeanstandungsregelung zu verlängern und so die dringend nötige Liquidität in den Betrieben zu belassen statt die aufgespannten ,Rettungsschirme‘ faktisch zu durchlöchern", so Schwannecke weiter. "Den Betrieben ist es in dieser Krisenphase schlichtweg nicht zuzumuten, zur Einhaltung einer Frist jetzt Geld für Investitionen in die Hand nehmen zu müssen, das ihnen wegen der Corona-Einschränkungen in ihren Kassen fehlt.“

Die Betriebe hätten mit erheblichen Liquiditätsengpässen zu kämpfen und würden um ihre wirtschaftliche Existenz bangen, erklärt der ZDH-Generalsekretär. „In dieser Lage Kassen neu anzuschaffen oder mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufzurüsten, bedeutet vielfach für die Betriebe eine Investition von großem Ausmaß und belastet nachhaltig die zur Verfügung stehende Liquidität. Gerade in diesen Zeiten sollten Betriebe jedoch davor geschützt werden, dass gesetzliche Vorgaben sie belasten. Jede zusätzliche Liquiditätseinbuße verstärkt die Auswirkungen der dramatischen Umsatzrückgänge weiter und bedroht gerade kleine und mittelständische Betriebe, die das Rückgrat der Wirtschaft in Deutschland bilden.“

Hintergrund
Seit 2020 müssen neue Kassensysteme gemäß §146a der Abgabenordnung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden, um Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungen zu erschweren. Gemäß der so genannten Nichtbeanstandungsregel wird bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet, wenn mit einer TSE aufrüstbare Kassensysteme noch nicht über eine TSE verfügen.