Schuhhändler in Bayern müssen wieder schließen

Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März durften Schuhhändler in Bayern ihre Ladengeschäfte – unabhängig von Inzidenzwerten – wieder öffnen. Nun hat die bayerische Staatsregierung neue Regeln für den Einzelhandel festgelegt.
In einem Normenkontrollverfahren hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. März 2021 festgestellt, dass Schuhgeschäfte für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sind. In Folge konnten Schuhhändler in Bayern am 1. April inzidenzunabhängig wieder öffnen.
Nun hat die bayerische Staatsregierung in einer Kabinettssitzung am 7. April festgelegt, dass Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen und damit auch Schuhgeschäfte künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt werden. Sie dürfen ab dem 12. April nur noch abhängig von der Inzidenz öffnen.
Neu ist in Bayern auch, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig sind. Dabei muss der Kunde aber einen aktuellen negativen Test vorlegen (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
Weiterhin gilt Folgendes: Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.