27. Oktober 2021

Elektronische Patientenakte: Studie spricht sich für gestufte Opt-out-Lösung aus

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Die Studie „Die elektronische Patientenakte und das europäische Datenschutzrecht“ der Stiftung Münch befasst sich mit den Möglichkeiten der rechtskonformen Ausgestaltung der ePA im europäischen Vergleich. Sie kommt zu dem Schluss, dass insbesondere das strikte Opt-in bei Anlage und Zugriff für Nutzer und Leistungserbringer überdacht und stattdessen mit einem gestuften Opt-out geregelt werden sollte.

Professor Christoph Krönke hat in einer Studie im Auftrag der Stiftung Münch die Möglichkeiten zur datenschutzkonformen Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) im europäischen Rechtsvergleich untersucht. Grundlage und Gegenstand des Vergleichs bilden die Regelungen über die elektronischen Patientenakten in Österreich, Estland und Spanien, die den jüngst ins Werk gesetzten deutschen Regeln über eine ePA gegenübergestellt werden. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Gesetzgeber es in zentralen Punkten versäumt habe, ein Patientenaktensystem zu schaffen, das die Spielräume der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) voll ausschöpft. „Insbesondere die strikte Entscheidung in Deutschland für ein Opt-in bei der Anlage und der Zugriffsgestaltung könnte innerhalb der DSGVO anders geregelt werden, ohne dass die Patientensouveränität missachtet wird“, betont Krönke. „Gerade einmal 0,5 Prozent der Bevölkerung nutzen bisher eine ePA“, so Professor Boris Augurzky, Vorstandsvorsitzender der Stiftung Münch, „wir sehen es deshalb als unverzichtbar an, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen im Sinne von Versorgungsqualität und Effizienz anpasst.“

In den untersuchten Ländern erhalten die Versicherten alle automatisch eine Akte, die befüllt wird. Durch Opt-out, der unterschiedlich gestaltet ist, können die Patienten der Anlage und dem Befüllen der Akte sowie dem Zugriff widersprechen oder Dokumente für verschiedene Gruppen löschen oder zumindest verschatten lassen, so dass sie zwar vorhanden, aber nicht lesbar sind. Einzig Deutschland hat sich für einen strikten Opt-in entschieden.

Der Rechtsvergleich zeige, dass es datenschutzrechtskonforme Alternativlösungen für das deutsche Modell gebe. Krönke fordert: „Patientensouveränität und die Wirksamkeit einer ePA dürfen keineswegs gegeneinander ausgespielt werden.“ Gerade wenn die Akte nicht befüllt werde, könne der Nutzer im Bedarfsfall nicht auf relevante Inhalte zugreifen – und damit keine informierte, selbstbestimmte Entscheidung über den weiteren Umgang mit der eigenen Gesundheit treffen. „Damit wird die informationelle Selbstbestimmung letztlich geschwächt“, so Krönke. In Anbetracht der Vorzüge eines "autonomiesichernd" ausgestalteten Opt-outs dränge sich der Schluss auf, dass die Implementierung eines solchen Modells den Bedürfnissen eines modernen Gesundheitssystems weitaus besser Rechnung trage als ein striktes Opt-in Modell, wie es in Deutschland vorgesehen ist.

In Deutschland sind seit Januar dieses Jahres alle Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen. Ihre Funktionen sollen schrittweise erweitert werden. Für die Anlage und die Befüllung der Akte und die Freigabe der einzelnen Dokumente muss der Versicherte aktiv werden. Die deutsche ePA sieht also eine strikte Opt-in-Regelung vor. Basis für diese Entscheidung ist die informationelle Selbstbestimmung und die Patientensouveränität, die höchste Priorität haben sollen.