02. August 2011
Heilmittelrichtlinie überarbeitet
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In § 15 wird die Frist für den Behandlungsbeginn in der Podologie auf 28 Tage festgesetzt. Ist eine Genehmigung einzuholen, beginnt die Frist mit dem Genehmigungszeitpunkt. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Eine Unterbrechung der Behandlung kann in der Podologie ohne Einschränkungen erfolgen. Außerdem wurde der ursprüngliche Begriff „Tage“ durch den neuen Begriff „Kalendertage“ ersetzt.
Keine Änderung gab es bei der Verordnungsfähigkeit: Die Verordnung der Podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung. Allerdings darf eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, durch einen Podologen behandelt werden.