07. Januar 2016
Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 22. Dezember 2015 für zulässig erklärt, in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke zu verbieten, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen. Zur Begründung führte das OLG aus, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Das Verbot seitens des Herstellers, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.